AGB Version 1.4
Gültig ab: 27. August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Bereitstellung von „Software-as-a-Service” (SaaS)
Pakton GmbH – geltende AGB für Unternehmerkunden
Version 1.4 | Stand: 27. August 2026
§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1) Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software zwischen der Pakton GmbH und dem Kunden. Sie werden durch das angenommene Angebot bzw. die Order Form individualisiert. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind nicht Vertragspartei.
2) Gegenstand des Vertrages Die Pakton GmbH (nachfolgend „Anbieter”) stellt dem Kunden eine cloudbasierte sowie optional lokal installierbare Softwarelösung als Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung. Die Software unterstützt insbesondere die Produktionsplanung sowie den Import von und Export zu kundenseitigen Systemen (u. a. über OData-Schnittstellen und Webhooks). Einzelne Module – insbesondere das Qualitätsmanagement (QM), die Verpackungskonformität nach der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 – „PPWR”) sowie die interne Kommunikation (Chat) – werden als gesondert buchbare, vergütungspflichtige Zusatzmodule angeboten, die wahlweise ergänzend zu einem Lizenzpaket oder eigenständig genutzt werden können. Der konkrete Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden und gemäß § 1 Abs. 6 wirksam geänderten Leistungsbeschreibung (Anlage 1), die Bestandteil dieser AGB ist.
3) Bereitstellungsformen Der Anbieter stellt die Software in zwei Betriebsmodi bereit:
- Cloud-Betrieb: Die Software wird über eine vom Anbieter ausgewählte Cloud-Infrastruktur betrieben und dem Kunden browserbasiert bereitgestellt. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu eingesetzten Sub-Prozessoren regelt der AVV.
- On-Premise-Betrieb: Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann die Software auf einer vom Kunden betriebenen Server-Umgebung installiert werden. Der Zugriff erfolgt über einen Webbrowser. Auch im On-Premise-Betrieb bestehen bestimmte ausgehende Netzwerkverbindungen fort; deren Umfang ist in § 1 Abs. 7 abschließend geregelt. Technische Voraussetzungen hierfür sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) festgehalten. Ergänzend gelten § 1 Abs. 4 und Abs. 7.
4) On-Premise – Pflichten des Kunden Beim On-Premise-Betrieb ist der Kunde verantwortlich für:
- Bereitstellung und Betrieb der erforderlichen Serverinfrastruktur gemäß den Systemanforderungen des Anbieters
- Durchführung von Updates und Sicherheitspatches nach Bereitstellung durch den Anbieter
- Datensicherung der auf dem eigenen Server gespeicherten Daten
Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einer vom Kunden unterlassenen oder verzögerten Update-Installation entstehen.
5) Mitwirkungspflichten Der Kunde benennt einen fachlichen und einen technischen Ansprechpartner und stellt dem Anbieter rechtzeitig die für Einrichtung, Integration und Support erforderlichen Informationen, Zugänge und Freigaben zur Verfügung (einschließlich Testsysteme, soweit vereinbart). Verzögerungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verschieben vereinbarte Termine entsprechend; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. Entsteht dem Anbieter durch unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden ein Mehraufwand, kann der Anbieter diesen nach den im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen; der Anbieter weist den Kunden auf einen zu erwartenden Mehraufwand vorab hin.
6) Änderungen des Leistungsumfangs Der Anbieter ist berechtigt, den Leistungsumfang gemäß Anlage 1 jederzeit weiterzuentwickeln, insbesondere durch Hinzufügen neuer Funktionen. Wesentliche Einschränkungen bestehender Kernfunktionen werden dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail angekündigt. Der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
7) On-Premise – fortbestehende externe Verbindungen Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Software auch im On-Premise-Betrieb technisch bedingte ausgehende Verbindungen benötigt bzw. optional nutzt:
- Lizenzierung (zwingend): Zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Nutzungsberechtigung kommuniziert die Software in regelmäßigen Abständen mit dem Lizenz-/Governance-Dienst des Anbieters. Dabei werden ausschließlich lizenzbezogene Betriebsdaten übermittelt (u. a. Software-Version, Anzahl der Mandanten und Nutzer sowie Mandantenkennungen und -namen). Bei ausbleibender oder abgelaufener Lizenz kann der Funktionsumfang eingeschränkt oder gesperrt werden.
- Optionale Dienste: Externe Dienste wie Fehler-/Performance-Monitoring, KI-gestützte Dokumentenextraktion (§ 5a), maschinelle Übersetzung (§ 5a) sowie ein externer Datei-/Objektspeicher werden nur genutzt, soweit sie im On-Premise-Setup freigeschaltet bzw. angebunden sind. Ohne Anbindung entfallen die betroffenen Zusatzfunktionen; die Kernfunktionen bleiben nutzbar.
Der Anbieter weist die notwendigen Ziel-Adressen und Ports im Rahmen des On-Premise-Setups aus. Die Bereitstellung der erforderlichen Netzwerkfreigaben obliegt dem Kunden.
§ 2 – Nutzungsrechte & Lizenz
1) Lizenzgewährung Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der zulässige Nutzungsumfang, insbesondere die Anzahl der lizenzierten Planungseinheiten, die Betriebsform, die enthaltenen Leistungen und die gebuchten Zusatzmodule, ergibt sich aus dem angenommenen Angebot bzw. der Order Form in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
2) Rechte an der Software Alle Rechte an der Software, einschließlich Quellcode, Dokumentation, Marken und Know-how, verbleiben beim Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern. Der Kunde erwirbt ausschließlich die in diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte. Gibt der Kunde freiwillig oder auf Anfrage des Anbieters Rückmeldungen zur Software (insbesondere Kritik, Fehlerhinweise, Verbesserungs- oder Funktionsvorschläge), erwirbt er hierdurch keine Rechte an der Software oder an den auf der Rückmeldung beruhenden Anpassungen. Der Kunde räumt dem Anbieter an solchen Rückmeldungen ein ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, unterlizenzierbares sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und Verwertung ein; eine Vergütungs- oder Namensnennungspflicht besteht nicht. Sämtliche auf einer Rückmeldung beruhenden Weiterentwicklungen der Software stehen ausschließlich dem Anbieter zu.
3) Erlaubte Nutzer Die Software darf genutzt werden von:
- Mitarbeitern des Kunden
- Externen Dienstleistern des Kunden, soweit diese im Auftrag und unter Kontrolle des Kunden handeln und der Kunde sicherstellt, dass diese Dienstleister die Pflichten aus diesen AGB einhalten
Die Nutzung ist auf die eigenen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt. Eine Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Lizenzierung. Eine Weitergabe der Software oder von Zugangsdaten an sonstige Dritte ist untersagt.
4) Planungseinheiten und Lizenzmessung Als „Planungseinheit” im Sinne dieser AGB gilt eine in der Software aktiv angelegte, abgrenzbare Fertigungs- oder Arbeitsstelle, die als eigenständige Einheit geplant werden kann (insbesondere Maschine oder manuelle Station). Maßgeblich für die Zählung ist die Anzahl der in der Software zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt aktiv angelegten Planungseinheiten; die Software erfasst und meldet die Nutzung hierfür automatisiert (§ 5 Abs. 7). Dem Kunden steht der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Nutzung offen.
Das Angebot bzw. die Order Form legt die enthaltene Anzahl der Planungseinheiten sowie die anwendbaren höheren Nutzungsstufen und deren Vergütung oder Berechnung fest. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Anzahl, gilt mit Wirkung ab dem Tag der erstmaligen Überschreitung automatisch die nächsthöhere vereinbarte Nutzungsstufe, deren Umfang die tatsächliche Anzahl der Planungseinheiten abdeckt. Der Anbieter informiert den Kunden über die Umstellung; die Preisdifferenz wird gemäß § 3 Abs. 5 anteilig berechnet. Überschreitet der Kunde auch die Obergrenze der höchsten vereinbarten Nutzungsstufe, vereinbaren die Parteien unverzüglich einen geeigneten erweiterten Nutzungsumfang. Bis zum Abschluss dieser Vereinbarung gelten die Konditionen der höchsten vereinbarten Nutzungsstufe; der Anbieter kann den Kunden auffordern, die darüber hinausgehenden Planungseinheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu deaktivieren. Eine Reduzierung des Nutzungsumfangs ist zum nächsten Vertragsverlängerungszeitpunkt möglich.
5) Verbotene Nutzung Dem Kunden ist untersagt:
- Die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu unterlizenzieren oder Dritten außerhalb von Abs. 3 zugänglich zu machen; zulässig bleiben Vervielfältigungen, die für den vertragsgemäßen Betrieb und die Datensicherung erforderlich sind
- Die Software oder Teile davon zu ändern, zu bearbeiten, zu übersetzen oder daraus abgeleitete Programme zu erstellen, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich zwingend gestattet ist
- Die Software oder einzelne Programmbestandteile zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise zu untersuchen, um deren Aufbau, Struktur, Funktionsweise oder die zugrunde liegenden Ideen und Verfahren zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich erlaubt; § 69e UrhG bleibt unberührt
- Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsvermerke sowie Lizenz- und Versionskennzeichnungen zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen
- Technische Schutz-, Lizenz- oder Prüfmechanismen der Software zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren
- Die Software für rechtswidrige Zwecke zu nutzen
6) Freistellung Der Kunde stellt sicher, dass er zur Nutzung und Übermittlung der von ihm oder seinen Nutzern in die Software eingebrachten Inhalte – insbesondere Lieferantendokumente, Produkt- und Konformitätsdaten sowie Chat-Inhalte – berechtigt ist und dass deren Verarbeitung nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verstößt. Soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat, stellt er den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht oder auf einer vertragswidrigen Nutzung der Software durch den Kunden oder die ihm gemäß Abs. 3 zuzurechnenden Nutzer beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft keine Anerkenntnisse ohne dessen Zustimmung.
7) Änderungen des Paketmodells Der Anbieter behält sich vor, seine allgemein angebotenen Pakete und Nutzungsstufen anzupassen. Für bestehende Kunden bleibt der im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarte Nutzungsumfang bis zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit unverändert.
8) Schutz der Software und des Know-hows Die Software ist einschließlich ihrer Programmbestandteile, ihrer Struktur und Architektur, ihrer Schnittstellen und der zugehörigen Dokumentation ein Geschäftsgeheimnis des Anbieters im Sinne des GeschGehG und gilt als vertrauliche Information gemäß § 7. Der Kunde trifft angemessene Schutzmaßnahmen und beschränkt den Zugang zur Software sowie zu den ihm überlassenen Programmkopien auf Personen, die diesen zur vertragsgemäßen Nutzung, zum Betrieb oder zur Wartung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Kunde wird die Software sowie die aus ihr erlangten Kenntnisse nicht dazu verwenden, selbst oder durch Dritte eine mit der Software im Wettbewerb stehende Software zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder zu vertreiben.
9) Rückgabe und Löschung nach Vertragsende Mit Beendigung des Vertrages enden die nach Abs. 1 eingeräumten Nutzungsrechte. Der Kunde stellt die Nutzung der Software ein und löscht sämtliche ihm überlassenen Programmkopien einschließlich Sicherungs- und Testkopien oder gibt sie auf Verlangen des Anbieters zurück. Auf Anforderung bestätigt der Kunde die Löschung in Textform. Die Regelungen zu Export und Löschung der Kundendaten nach § 4 Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.
§ 3 – Vergütung & Zahlungsbedingungen
1) Vergütung Der Kunde zahlt die im angenommenen Angebot bzw. in der Order Form vereinbarte Vergütung. Dort werden insbesondere der vereinbarte Nutzungsumfang und etwaige Zusatzmodule, die jeweiligen Preise, Abrechnungszeiträume, Setup- und Onboarding-Gebühren, Stundensätze, Leistungskontingente, Rabatte und sonstige kommerzielle Bedingungen festgelegt. Soweit eine automatische Erweiterung des Nutzungsumfangs nach § 2 Abs. 4 in Betracht kommt, werden dort auch die höheren Nutzungsstufen und die dafür geltenden Preise oder deren Berechnung festgelegt. Diese AGB enthalten keine festen Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot bzw. in der Order Form nichts anderes ausgewiesen ist.
2) Fälligkeit & Zahlung Monatlich abzurechnende Vergütungen sind jeweils zu Beginn eines Abrechnungsmonats im Voraus fällig. Jährlich abzurechnende Vergütungen sind zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres im Voraus fällig, soweit das Angebot oder die Order Form nichts anderes vorsieht. Der Anbieter stellt dem Kunden eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Überweisung zu begleichen ist. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
3) Automatische Indexanpassung Die im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarte Vergütung, einschließlich der Vergütung für Zusatzmodule, wird einmal jährlich an die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland (Basis: Statistisches Bundesamt) angepasst. Die Anpassung erfolgt sowohl bei einem Anstieg als auch bei einem Rückgang des Index. Der Anbieter teilt dem Kunden die errechnete Anpassung und ihre Berechnungsgrundlage spätestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt in Textform mit. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dem Kunden hierdurch nicht.
Referenzmonat und Wirksamkeit der Indexanpassung:
- Bei monatlicher Abrechnung ist die Veränderung des Indexstandes für den Monat September gegenüber dem Indexstand für September des Vorjahres maßgeblich. Die Anpassung wirkt zum 1. Januar des Folgejahres.
- Bei jährlicher Abrechnung ist die Veränderung des Indexstandes für den dritten Kalendermonat vor Beginn des nächsten Abrechnungsjahres gegenüber dem Indexstand desselben Monats des Vorjahres maßgeblich. Die Anpassung wirkt zum Beginn dieses nächsten Abrechnungsjahres. Für den Rest eines bereits im Voraus bezahlten Abrechnungsjahres wird keine Nachzahlung verlangt; die angepasste Vergütung gilt erst ab der nächsten Jahresrechnung.
4) Weitergehende Preisanpassungen Preisanpassungen, die über die Indexanpassung gemäß Abs. 3 hinausgehen, sind mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 8 Wochen zum nächsten Abrechnungszeitraum möglich (bei monatlicher Abrechnung zum nächsten Abrechnungsmonat, bei jährlicher Abrechnung zum Beginn des nächsten Abrechnungsjahres). Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als akzeptiert. Für den Rest eines bereits im Voraus bezahlten Abrechnungsjahres wird auch bei weitergehenden Preisanpassungen keine Nachzahlung verlangt.
5) Upgrade & Downgrade Bei einer vom Kunden veranlassten Erweiterung des Nutzungsumfangs wird die Preisdifferenz anteilig ab dem Folgetag der Erweiterung berechnet. Bei einer automatischen Erweiterung infolge der Überschreitung des Nutzungsumfangs gilt der in § 2 Abs. 4 bestimmte Wirksamkeitszeitpunkt. Eine Reduzierung des Nutzungsumfangs ist zum nächsten Vertragsverlängerungszeitpunkt gemäß § 4 möglich.
6) Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug Befindet sich der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Monatsgebühr oder, bei jährlicher Abrechnung, mindestens einem Zwölftel der Jahresvergütung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von 10 Tagen berechtigt, den Zugang zur Software bis zum vollständigen Ausgleich des offenen Betrages zu sperren. Der Anbieter berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Kunden; die Sperre unterbleibt, soweit der Kunde die Forderung substantiiert bestreitet. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während der Sperre bestehen. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere das Kündigungsrecht nach § 4 Abs. 4, bleiben unberührt.
§ 4 – Laufzeit & Kündigung
1) Vertragsbeginn Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Software durch den Anbieter (nachfolgend „Bereitstellungsdatum”). Das Bereitstellungsdatum wird in der individuellen Vereinbarung (Order Form) bzw. im Onboarding-Plan festgehalten. Kommt es zu einer Verzögerung aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung, verzögerte Netzwerkfreigaben), ist der Anbieter berechtigt, ein vorläufiges Bereitstellungsdatum festzusetzen und den Kunden darüber zu informieren; mit diesem Datum beginnt die Vergütungspflicht des Kunden. Die Einrichtung von Serverumgebungen sowie die Anbindung kundenseitiger Systeme (z. B. ERP) sind gesonderte Leistungen und für den Vertragsbeginn nicht maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2) Vertragslaufzeit & automatische Verlängerung Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate ab Bereitstellungsdatum. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate. Für gesondert gebuchte Zusatzmodule gilt die Laufzeit des Hauptvertrages entsprechend; bei eigenständiger (standalone) Buchung beträgt die Mindestlaufzeit ebenfalls 12 Monate ab Bereitstellungsdatum des jeweiligen Moduls und verlängert sich unter denselben Bedingungen.
3) Kündigungsfrist Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ausreichend).
4) Außerordentliche Kündigung Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit zwei oder mehr Monatszahlungen oder, bei jährlicher Abrechnung, mit zwei oder mehr Zwölfteln der Jahresvergütung in Verzug ist
- der Kunde gegen wesentliche Nutzungspflichten aus § 2 verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Abmahnung abstellt
5) Folgen der Kündigung Nach Vertragsende wird der Zugang des Kunden zur Software deaktiviert. Der Kunde kann seine Daten bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit sowie innerhalb von 30 Tagen danach über die vom Anbieter bereitgestellte Exportfunktion exportieren. Anschließend werden die Kundendaten unwiderruflich gelöscht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Anbieters entgegenstehen. Soweit sich der Übergangszeitraum nach § 4 Abs. 6 über diese Frist hinaus verlängert, erfolgt die Löschung erst nach dessen Abschluss. Die Einhaltung produkt- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten für Konformitätsnachweise obliegt dem Kunden; der Anbieter schuldet nach Vertragsende keine dauerhafte Archivierung, soweit nicht gesondert vereinbart. Im On-Premise-Betrieb obliegen Export und Löschung dem Kunden.
6) Wechsel des Anbieters (Cloud-Betrieb) Soweit auf den Cloud-Betrieb die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) über den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten Anwendung finden, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde kann den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Überführung in eine eigene Infrastruktur nach Maßgabe der Verordnung verlangen. Der Anbieter unterstützt den Wechselvorgang während eines Übergangszeitraums von 30 Tagen ab Wirksamwerden der Kündigung; der Übergangszeitraum wird auf Verlangen des Kunden verlängert, soweit die Verordnung dies vorsieht. Die Bereitstellung der exportierbaren Daten erfolgt über die Exportfunktion des Anbieters in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Über die gesetzlich geschuldete Unterstützung hinausgehende Migrations-, Aufbereitungs- oder Umsetzungsleistungen sind gesondert zu beauftragen und nach den im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarten Sätzen zu vergüten. Entgelte für den Wechselvorgang selbst erhebt der Anbieter nur, soweit dies nach der Verordnung zulässig ist.
§ 5 – Datenschutz & Auftragsverarbeitung
1) Datenschutzrechtliche Rollen Soweit der Anbieter im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt der Anbieter als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO, der Kunde als Verantwortlicher. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung ergeben sich aus dem unter https://planpakt.de/avv abrufbaren Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der – soweit eine Auftragsverarbeitung stattfindet – Bestandteil dieser AGB ist und vor Beginn der Datenverarbeitung gilt.
2) Rechte an Kundendaten und Datenbanken Alle vom Kunden in die Software eingegebenen oder durch die Nutzung generierten Daten (nachfolgend „Kundendaten”) sind dem Kunden zugeordnet. Der Anbieter erwirbt an den Kundendaten keine über diese AGB hinausgehenden Rechte. Entsteht durch die Nutzung der Software eine Datenbank oder ein Datenbankwerk im Sinne der §§ 4, 87a ff. UrhG, stehen die Rechte hieran im Verhältnis der Parteien dem Kunden zu; soweit solche Rechte kraft Gesetzes beim Anbieter entstehen, überträgt der Anbieter sie dem Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Zuordnung besteht auch nach Vertragsende fort. Rechte des Anbieters an der Software selbst, insbesondere an ihren Datenmodellen, Strukturen, Schemata und Auswertungslogiken, bleiben unberührt; § 2 Abs. 2 gilt insoweit vorrangig. Die Befugnisse des Anbieters nach Abs. 8 bleiben ebenfalls unberührt.
3) Zweckbindung Der Anbieter verarbeitet Kundendaten zur Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Einzelheiten zu Sub-Prozessoren und deren Einsatzzwecken ergeben sich aus dem AVV und der unter https://planpakt.de/subprozessoren abrufbaren Sub-Prozessoren-Liste. Die Nutzung anonymisierter Daten richtet sich nach Abs. 8.
4) Ort der Verarbeitung und Drittlandtransfer Die Verarbeitung der Kundendaten erfolgt grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Soweit im Einzelfall eine Verarbeitung außerhalb der EU/des EWR erfolgt, stellt der Anbieter geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO sicher. Die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Sub-Prozessoren einschließlich ihrer Einsatzzwecke und Verarbeitungsorte ist unter https://planpakt.de/subprozessoren abrufbar. Änderungen werden nach Maßgabe des AVV mitgeteilt.
5) Technische und organisatorische Maßnahmen Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Kundendaten gemäß Art. 32 DSGVO. Die konkreten TOMs sind im AVV (Anlage TOM) dokumentiert.
6) Datenlöschung Nach Vertragsende gilt für Löschung und Export § 4 Abs. 5 und Abs. 6.
7) Nutzungs- und Telemetriedaten Zur Lizenzverwaltung, Missbrauchsvermeidung, Kapazitätsplanung und – soweit das PPWR-Modul gebucht ist – zur Ermittlung der für die vereinbarte PPWR-Staffel maßgeblichen Verkaufs-SKU-Anzahl erhebt und übermittelt die Software automatisiert Betriebs- und Nutzungsdaten an den Anbieter (u. a. Software-Version, Anzahl aktiver Planungseinheiten, Anzahl der Nutzer und Mandanten, Mandantenkennung und -name sowie, bei gebuchtem PPWR-Modul, die Anzahl der aktiv angelegten Verkaufsartikel/SKU mit Konformitätsdaten). Diese Daten dienen nicht der inhaltlichen Auswertung von Produktionsdaten. Die Erhebung erfolgt in beiden Betriebsmodi. Die erhobenen Daten sind Grundlage der Abrechnung nach § 2 Abs. 4 sowie dem Angebot bzw. der Order Form; der Anbieter legt dem Kunden die Ermittlung auf Anfrage offen.
8) Nutzung anonymisierter Daten zur Produktentwicklung Der Anbieter ist berechtigt, Kundendaten zu anonymisieren und die daraus entstehenden anonymen Daten zur Verbesserung, Weiterentwicklung und Fehlerbehebung der Software sowie zur Entwicklung, zum Training, zur Validierung und zum Betrieb eigener Modelle künstlicher Intelligenz und statistischer Verfahren zu nutzen. Die Anonymisierung erfolgt nach dem Stand der Technik und vor der Nutzung nach Satz 1; sie umfasst insbesondere die Entfernung von Mandanten-, Personen-, Geschäftspartner- und Artikelkennungen sowie sonstiger Angaben, die eine Zuordnung zum Kunden ermöglichen.
Der Anbieter stellt sicher, dass die anonymen Daten keinen Rückschluss auf den Kunden, einzelne Personen oder konkrete Produktionsvorgänge des Kunden zulassen, dass Kundendaten nicht in identifizierbarer Form an Dritte weitergegeben werden und dass eingesetzte Modelle so ausgestaltet werden, dass sie Inhalte einzelner Kundendaten nicht reproduzieren. Rohdaten des Kunden werden zu diesen Zwecken nicht an Dritte übermittelt. Im On-Premise-Betrieb erfolgt eine Nutzung nach Unterabsatz 1 Satz 1 nur, soweit der Kunde die Übermittlung der zugrunde liegenden Daten an den Anbieter freigegeben hat; die Telemetriedaten nach Abs. 7 bleiben hiervon unberührt.
Der Kunde kann der Nutzung nach Unterabsatz 1 Satz 1 jederzeit in Textform widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs werden Kundendaten des Kunden nicht mehr für neue Anonymisierungs- oder Trainingsvorgänge herangezogen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung, Änderung oder Löschung bereits erstellter anonymer Datenbestände oder bereits trainierter Modelle besteht nicht, da eine Zuordnung zum Kunden nach der Anonymisierung nicht mehr möglich ist. Der Betrieb der Software und die geschuldete Leistung bleiben vom Widerspruch unberührt.
§ 5a – Einsatz von KI-Systemen und maschineller Übersetzung
1) KI-gestützte Dokumentenextraktion und Annex-Prüfung (PPWR/Konformität) Im Konformitätsmodul kann der Kunde optional zwei KI-gestützte Funktionen nutzen:
- Dokumentenextraktion: Seiteninhalte hochgeladener Lieferantendokumente (Konformitätsnachweise) werden an ein Sprach-/Bildmodell übermittelt, um einzelne Feldwerte (z. B. Materialart, Gewicht, PFAS- und Schwermetallangaben) auszulesen und als Vorschlag bereitzustellen.
- Annex-Prüfung: Konformitätserklärungen können optional einer automatisierten Vorprüfung anhand der gesetzlichen Annex-Anforderungen (PPWR) unterzogen werden. Dabei wird die Erklärung sequenziell gegen die relevanten Annex-Punkte geprüft; die Ergebnisse werden als unverbindliche Hinweise bereitgestellt und in Echtzeit an den Client übermittelt.
Der eingesetzte KI-Dienst ergibt sich aus § 5a Abs. 2 und der jeweils aktuellen Sub-Prozessoren-Liste.
2) KI-Dienst und Konfiguration Als Standard-KI-Dienstleister setzt der Anbieter Mistral La Plateforme (Mistral AI SAS, Frankreich, EU) ein. Der Endpunkt ist per Konfiguration austauschbar. Im On-Premise-Betrieb kann alternativ ein lokal betriebenes Sprachmodell eingesetzt werden, sofern der Kunde dies konfiguriert; in diesem Fall werden Dokumenteninhalte nicht an Dritte übermittelt. Technische Einzelheiten zur Konfiguration ergeben sich aus Anlage 1. Die jeweils eingesetzte Konfiguration bestimmt, ob und welcher Sub-Prozessor gemäß der aktuellen Sub-Prozessoren-Liste Daten verarbeitet.
3) Kein Ersatz menschlicher Prüfung / keine automatisierte Entscheidung Die KI erstellt ausschließlich unverbindliche Vorschläge (Extraktionswerte, Annex-Hinweise). Sie trifft keine rechtsverbindliche Konformitäts- oder Freigabeentscheidung. Die Freigabe von Konformitätserklärungen erfolgt durch berechtigte Personen des Kunden; soweit konfiguriert, im Mehr-Augen-Prinzip. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Einzelfall i. S. v. Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
4) Verantwortung des Kunden Die Software ist ein Hilfsmittel. Die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Konformität der erzeugten Konformitätserklärungen sowie deren Verwendung gegenüber Behörden und Marktteilnehmern verantwortet allein der Kunde. Der Anbieter schuldet keine Rechts- oder Konformitätsberatung. Die geschuldete Leistung besteht in der Bereitstellung der Funktion, nicht in der inhaltlichen Richtigkeit einzelner KI-generierter Vorschläge; eine Beschaffenheit dahingehend, dass Vorschläge inhaltlich zutreffend oder vollständig sind, ist nicht vereinbart.
5) Maschinelle Übersetzung Für die Chat-Funktion kann eine maschinelle Übersetzung eingesetzt werden. Hierbei werden Nachrichteninhalte an einen Übersetzungsdienst übermittelt; der konkrete Dienst ergibt sich aus der jeweils aktuellen Sub-Prozessoren-Liste. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der jeweiligen Inhalte berechtigt ist; § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
6) Optionalität und Verfügbarkeit Die in diesem Paragrafen genannten Funktionen sind optional. Sind die zugrunde liegenden Dienste nicht konfiguriert oder nicht verfügbar, bleibt die manuelle Erfassung uneingeschränkt möglich.
§ 5b – Beschaffenheit, Mängelrechte und Verfügbarkeit
1) Geschuldete Beschaffenheit Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus diesen AGB und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in der bei Vertragsschluss geltenden und gemäß § 1 Abs. 6 wirksam geänderten Fassung. Die Software und sämtliche Module sind Hilfsmittel zur Planung, Dokumentation und Entscheidungsunterstützung; kein Modul trifft rechtsverbindliche oder betrieblich verbindliche Entscheidungen. Sämtliche Entscheidungen über Freigaben, Durchführung und Verwendung der Ergebnisse trifft ausschließlich der Kunde durch dazu berechtigte Personen. Die Einordnung der Software und die Abgrenzung der betrieblichen Verantwortung nach Anlage 1 Abschnitt 7 sind im Übrigen Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Produktdarstellungen oder Demonstrationen begründen keine darüber hinausgehende Beschaffenheit. Eine Garantie übernimmt der Anbieter nur, soweit sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnet ist.
2) Mängelanzeige und Mängelbeseitigung Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Kenntnis in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar, insbesondere hinsichtlich Auftreten, Auswirkungen und Reproduzierbarkeit. Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist. Die Beseitigung kann auch durch Bereitstellung eines Updates, einer neuen Programmversion oder einer für den Kunden zumutbaren Umgehungslösung erfolgen.
3) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Anbieters nach § 6.
4) Minderung Ein Recht des Kunden, die Vergütung wegen eines Mangels eigenmächtig zu kürzen oder einzubehalten, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann einen ihm zustehenden Minderungsbetrag nach Zahlung im Wege der Rückforderung geltend machen. § 8 Abs. 7 bleibt unberührt.
5) Unerhebliche Beeinträchtigungen Unerhebliche Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit begründen keine Mängelrechte. Als unerheblich gelten insbesondere kurzfristige oder geringfügige Abweichungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch nur unwesentlich einschränken. Die in Anlage 1 Abschnitt 5 genannten Ausnahmen von der Verfügbarkeitsberechnung begründen nicht allein die Unerheblichkeit einer Beeinträchtigung.
6) On-Premise-Betrieb Im On-Premise-Betrieb bestehen Mängelrechte nur, soweit der Kunde die vom Anbieter bereitgestellten Updates und Sicherheitspatches innerhalb angemessener Frist installiert, die Systemanforderungen gemäß Anlage 1 eingehalten und keine eigenen Änderungen an der Software oder Laufzeitumgebung vorgenommen hat, die den Mangel verursacht haben.
7) Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs Eine Kündigung des Kunden nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn der Kunde dem Anbieter den Mangel gemäß Abs. 2 angezeigt, dem Anbieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen ist auszugehen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche des Anbieters erfolglos geblieben sind, die Mängelbeseitigung unmöglich ist, vom Anbieter endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten bestehen oder dem Kunden ein weiteres Zuwarten aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 – Haftungsbeschränkung
1) Grundsatz Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruhen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2) Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nicht.
2a) Summenmäßige Begrenzung Ergänzend und unabhängig von Abs. 2 ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der vom Kunden in den 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis geschuldeten bzw. gezahlten Vergütung. Dies gilt für Sach- und Vermögensschäden gleichermaßen. Dieser Absatz enthält eine eigenständige, von Abs. 2 unabhängige Regelung; die Wirksamkeit von Abs. 2 bleibt von einer etwaigen Unwirksamkeit dieses Absatzes unberührt.
3) Ausschluss mittelbarer Schäden Der Anbieter haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstehen; in diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 2a.
4) On-Premise-Betrieb Für Schäden, die aus einer vom Kunden unterlassenen oder verzögerten Installation von Updates oder Sicherheitspatches entstehen, haftet der Anbieter nicht. Gleiches gilt für Schäden, die auf einer vom Kunden vorgenommenen Modifikation der Serverumgebung beruhen.
5) Onboarding, Setup & Beratungsleistungen Für im Rahmen von Onboarding, Schulungen oder Beratungsleistungen erbrachte Empfehlungen und Konzepte haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 2a. Die Umsetzung von Empfehlungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Die Onboarding- und Setup-Gebühr begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern auf die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit angemessener Sorgfalt.
6) Datenverlust (Cloud-Betrieb) Im Cloud-Betrieb führt der Anbieter regelmäßige Datensicherungen nach dem Stand der Technik durch. Die Haftung des Anbieters für Datenverlust ist begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung angefallen wäre; im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen dieses § 6.
7) Datenverlust (On-Premise-Betrieb) Im On-Premise-Betrieb obliegt die Datensicherung gemäß § 1 Abs. 4 dem Kunden. Eine Haftung des Anbieters für Datenverlust im On-Premise-Betrieb ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8) Kundenseitig konfigurierte Schnittstellen Richtet der Kunde Verbindungen oder Schnittstellen zu eigenen oder fremden Systemen ein (einschließlich Datenimport, Datenexport und Benachrichtigungen an vom Kunden hinterlegte Ziele), verantwortet der Kunde die Rechtmäßigkeit, Sicherheit und Verfügbarkeit dieser Systeme sowie die eingesetzten Zugangsdaten. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus fehlerhaft konfigurierten, unsicheren oder nicht verfügbaren kundenseitigen Systemen oder Verbindungen resultieren.
9) Mitverschulden und Schadensminderung Die Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen oder gemindert, soweit Schäden auf einem Verschulden des Kunden beruhen, insbesondere auf unterlassener Mängelanzeige (§ 5b Abs. 2), unterlassener Datensicherung, unterlassener Mitwirkung (§ 1 Abs. 5) oder auf einer Nutzung der Software entgegen § 2.
10) Verjährung Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11) Geltung zugunsten von Erfüllungsgehilfen Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 7 – Geheimhaltung
1) Vertrauliche Informationen Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere:
- Produktionsdaten, Fertigungsprozesse und betriebliche Kennzahlen des Kunden
- Die Software des Anbieters einschließlich ihrer Programmbestandteile sowie technische Dokumentation, Algorithmen und Softwarearchitektur des Anbieters
- Geschäftliche Informationen wie Preise, Konditionen und Kundenbeziehungen beider Parteien
2) Ausnahmen Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden
- der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren
- von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offenbart wurden
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen – in diesem Fall ist die andere Partei soweit rechtlich möglich vorab zu informieren
Die Nutzung anonymisierter Daten durch den Anbieter nach § 5 Abs. 8 sowie die Verwertung von Rückmeldungen nach § 2 Abs. 2 bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.
3) Weitergabe an Mitarbeiter und Dienstleister Beide Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter und Dienstleister weitergeben, die diese zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere für externe Dienstleister des Kunden gemäß § 2 Abs. 3. Die Geheimhaltungspflicht steht einer Weitergabe an berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) nicht entgegen, soweit die Weitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen der weitergebenden Partei erforderlich ist und die Berater ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
4) Dauer der Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrages sowie für 3 Jahre nach dessen Beendigung. Für Produktionsdaten und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
5) Referenznennung Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Eine darüber hinausgehende Nutzung von Firmenname, Logo oder inhaltlichen Details erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Kunden in Textform.
§ 8 – Schlussbestimmungen
1) Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2) Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem darauf gestützten Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
3) Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
4) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
5) Rangfolge Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer individuellen schriftlichen Vereinbarung (z. B. Angebot oder Order Form) hat die individuelle Vereinbarung Vorrang. Für Fragen der Auftragsverarbeitung hat der AVV Vorrang. Im Übrigen gilt folgende Rangfolge: angenommenes Angebot bzw. Order Form, diese AGB, Anlage 1.
6) Höhere Gewalt Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (höhere Gewalt), einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien, behördlicher Anordnungen sowie Ausfällen kritischer Infrastruktur oder von Sub-Prozessoren, die die Partei nicht zu vertreten hat. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt zumutbare Schritte zur Begrenzung der Auswirkungen.
7) Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform abtreten; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Der Anbieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge auf einen Erwerber des betreffenden Geschäftsbereichs zu übertragen; der Kunde wird hierüber in Textform informiert. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis stammender Gegenansprüche zu; im Fall eines aus demselben Vertragsverhältnis stammenden, bestrittenen Gegenanspruchs ist die Zurückbehaltung der Höhe nach auf den angemessenen Wert des geltend gemachten Gegenanspruchs begrenzt.
§ 9 – Änderungen dieser AGB
1) Änderungsvorbehalt Der Anbieter kann diese AGB sowie die Anlagen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 8 Wochen ändern, soweit die Änderung zumutbar ist, insbesondere aus technischen, organisatorischen, sicherheits- oder rechtsbedingten Gründen oder zur Weiterentwicklung der Software. Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Adresse und kann zusätzlich in der Software bereitgestellt werden.
2) Zustimmungsfiktion Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Der Anbieter weist den Kunden in der Ankündigung ausdrücklich auf diese Frist und die Folge des Schweigens hin.
3) Widerspruchsrecht Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt die angekündigte Änderung nicht; der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der Änderung außerordentlich kündigen. Der Anbieter kann den Vertrag in diesem Fall ebenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen, wenn ihm die Fortführung des Vertrages zu den unveränderten AGB nicht zumutbar ist.
4) Ausdrückliche Zustimmung / In-App-Akzeptanz Der Anbieter kann geänderte AGB zusätzlich in der Software zur ausdrücklichen Zustimmung bereitstellen. Eine solche Zustimmung wirkt für den Kunden nur, wenn sie durch eine dazu berechtigte Person erklärt wird (insbesondere Nutzer mit Administrationsrechten oder vom Kunden benannte Vertragskontakte). Der Kunde stellt sicher, dass nur entsprechend berechtigte Personen solche Zustimmungen erteilen können; Erklärungen dieser Personen gelten als Erklärungen des Kunden.
5) Ausnahmen Änderungen der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) richten sich ausschließlich nach § 1 Abs. 6; Preisanpassungen richten sich ausschließlich nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4. Diese Änderungen unterliegen nicht dem Verfahren nach diesem Paragrafen. Wesentliche Verschlechterungen des Leistungsumfangs, der Vergütung (außer § 3 Abs. 3) oder der Haftungsregelungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bzw. einer individuellen Vereinbarung.
Anlage 1 – Leistungsbeschreibung
Version 1.4 | Stand: 27. August 2026
1. Funktionsumfang
Vorbemerkung
Die nachfolgende Beschreibung stellt den Funktionsumfang der Software in ihren wesentlichen Modulen dar. Sie ist funktional und beispielhaft zu verstehen und nicht abschließend. Maßgeblich ist die dem Kunden bei Vertragsschluss bereitgestellte und gemäß § 1 Abs. 6 wirksam geänderte Fassung der Software. Ein Anspruch auf eine bestimmte Einzelfunktion, deren konkrete technische Ausgestaltung, Benutzeroberfläche oder Bezeichnung besteht nicht. Weiterentwicklungen und Änderungen richten sich nach § 1 Abs. 6 dieser AGB.
Die Software umfasst im Wesentlichen folgende Module:
- Produktionsplanung – Planung und Visualisierung der Fertigung, insbesondere Auftrags-, Board- und Zeitplan-/Kapazitätsfunktionen mit Aktualisierung in Echtzeit.
- Zeit- und Betriebsdatenerfassung – Erfassung von Arbeits-, Rüst- und weiteren Betriebszeiten sowie Mengen-/Fortschrittsrückmeldungen, einschließlich Shopfloor- und Schichtfunktionen.
- Stammdatenverwaltung – Verwaltung planungsrelevanter Stammdaten, insbesondere Artikel und Stücklisten, Anlagen, Tätigkeiten, Produktgruppen, Einheiten, Standorte, Schichten sowie Geschäftspartner.
- In-App-Benachrichtigungen – ereignisbezogene Hinweise innerhalb der Anwendung (ohne Chat-Modul).
- Integration und Schnittstellen – Datenaustausch mit kundenseitigen Systemen, insbesondere Datenimport (u. a. über OData und Datei-Upload) sowie eine Programmierschnittstelle (API) und ausgehende Ereignisbenachrichtigungen (Webhooks).
- Administration und Betrieb – Benutzer- und Rechteverwaltung, Mehrmandantenfähigkeit mit Datentrennung, Mehrsprachigkeit sowie Protokollierung von Änderungen und Nutzung.
Individueller Nutzungsumfang
Der konkret vereinbarte Nutzungsumfang, insbesondere die Anzahl der Planungseinheiten und Nutzer, die Betriebsform, die enthaltenen Funktionen und Supportleistungen sowie die gebuchten Zusatzmodule, ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot bzw. der Order Form. Paketbezeichnungen und feste Paketgrenzen sind nicht Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung.
Optionale Zusatzmodule (gesondert buchbar und vergütungspflichtig)
Die folgenden Module sind nicht im Grundpaket enthalten. Sie können gegen gesonderte, im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarte Vergütung sowohl ergänzend zu einem Lizenzpaket (Add-on) als auch eigenständig (standalone) gebucht werden:
- Qualitätsmanagement (QM) – Erstellung und Verwaltung von Prüf-/Mängelberichten auf Basis konfigurierbarer Vorlagen, einschließlich Anlagen und Berichtsausgabe.
- Verpackungskonformität (PPWR) – Erstellung, Freigabe und Verwaltung von Konformitätserklärungen einschließlich Lieferanten-/Komponentennachweisen, regelbasierter Grenzwertprüfung, Dokumenten- und Behördenexport sowie Funktionen zur Unterstützung des Kunden bei der Aufbewahrung. Eine optionale KI-gestützte Vorbefüllung sowie eine optionale Annex-Prüfung (§ 5a Abs. 1) können unterstützend hinzutreten. Technische Hinweise: Der KI-Client ist provider-agnostisch konfigurierbar; im On-Premise-Betrieb kann alternativ ein lokal betriebenes Sprachmodell eingesetzt werden (dann keine Übermittlung an Dritte).
- Kommunikation / Chat – Interne Nachrichtenfunktion zwischen Nutzern eines Mandanten mit optionaler maschineller Übersetzung eingehender Nachrichten (§ 5a Abs. 5). Das Modul ist innerhalb der Anwendung integriert und wird nicht als eigenständige Hauptansicht im App-Wechsler angezeigt.
Die konkret gebuchten Module und Zusatzmodule ergeben sich aus dem angenommenen Angebot bzw. der Order Form.
PPWR-Nutzungsumfang. Soweit für das PPWR-Modul im Angebot bzw. in der Order Form eine nach der Anzahl der Verkaufsartikel (SKU) gestaffelte Vergütung vereinbart ist, ist die zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt in der Software aktiv angelegte Anzahl der Verkaufsartikel maßgeblich, für die Konformitätsdaten gepflegt werden. Überschreitet diese Anzahl während eines Abrechnungsjahres die Obergrenze der vereinbarten Staffel, gilt ab dem Monat der erstmaligen Überschreitung die nächsthöhere im Angebot bzw. in der Order Form vereinbarte Staffel; die Preisdifferenz wird für die verbleibende Laufzeit des Abrechnungsjahres anteilig berechnet. Eine Rückstufung ist nur zum Beginn eines neuen Abrechnungsjahres möglich. Eine anteilige Rückerstattung innerhalb eines laufenden Abrechnungsjahres erfolgt nicht.
2. Nicht enthaltene Leistungen
Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil der Software und können separat beauftragt werden:
- Individuelle Softwareanpassungen (Custom Development)
- Integration in kundeneigene IT-Systeme über die Standard-API hinaus
- Einrichtung und Konfiguration der Anbindung kundenseitiger Systeme (z. B. ERP) – auch über vorhandene Standardschnittstellen – sowie sonstige Setup-/Onboarding-Leistungen; Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Order Form
- Datenmigration aus Altsystemen
- Über die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung (§ 4 Abs. 6) hinausgehende Migrations- und Datenaufbereitungsleistungen
- Laufender technischer Support über das Standard- bzw. Priority-Supportkontingent gemäß Abschnitt 6 hinaus
- Hardware-/IoT-Anbindungen und automatisierte Maschinendatenerfassung über die beschriebenen Standardfunktionen hinaus
- Von der Standard-Schnittstelle abweichende oder eingehende Push-Integrationen kundenseitiger Fremdsysteme
3. Systemanforderungen – Cloud-Betrieb
- Aktueller Webbrowser (Chrome, Firefox, Edge – jeweils letzte 2 Versionen)
- Stabile Internetverbindung (mind. 10 Mbit/s empfohlen)
- Keine lokale Installation erforderlich
4. Systemanforderungen – On-Premise-Betrieb
| Komponente | Mindestanforderung |
|---|---|
| Betriebssystem | Ubuntu 26.04 LTS oder Windows Server 2019 (Docker-fähig) |
| Container-Laufzeit | Docker / Docker Compose |
| CPU | 4 Kerne, 2,5 GHz |
| RAM | 16 GB |
| Speicher | 100 GB SSD |
| Datenbank | PostgreSQL (wird als Container mitgeliefert) |
| Cache/Queue | Redis (wird als Container mitgeliefert); Hintergrund-Worker für asynchrone Verarbeitung |
| Netzwerk (eingehend) | HTTPS (Port 443) |
| Netzwerk (ausgehend) | HTTPS zum Lizenz-/Governance-Dienst (zwingend); optionale Dienste gemäß § 1 Abs. 7 |
| Datei-Storage | lokaler Speicher oder S3-kompatibler Objektspeicher (konfigurierbar) |
5. Verfügbarkeit & Wartung (Cloud)
- Angestrebte Verfügbarkeit: 98,0 % pro Kalendermonat, gemessen am Verhältnis der tatsächlichen zur Soll-Betriebszeit.
- Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind: geplante Wartungsfenster, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters (u. a. höhere Gewalt, Ausfälle von Sub-Prozessoren, Internet-/Kundeninfrastruktur) sowie Beeinträchtigungen durch vom Kunden konfigurierte Schnittstellen.
- Geplante Wartungsfenster: Sonntags 02:00–04:00 Uhr, mit 48h Vorankündigung.
- Ein Anspruch auf Service-Gutschriften besteht nicht, soweit nicht individuell vereinbart.
6. Support
- Standard-Support (in allen Paketen enthalten): Entgegennahme von Supportanfragen per E-Mail an die vom Anbieter bekannt gegebene Adresse während deutscher Werktage (Montag–Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters). Angestrebte Erstreaktion innerhalb von zwei Werktagen.
- Priority-Support (soweit im Angebot bzw. in der Order Form gebucht): wie Standard-Support, jedoch angestrebte Erstreaktion innerhalb von einem Werktag.
- Supportzeiten und Reaktionsziele sind Bemühenszusagen (keine Garantie und keine Service-Credits), soweit nicht in der Order Form abweichend vereinbart. Kein 24/7-Support, soweit nicht individuell vereinbart.
7. Einordnung der Software und betriebliche Verantwortung
7.1 Allgemeine Einordnung
Die Software und sämtliche Module sind Hilfsmittel zur Planung, Dokumentation und Entscheidungsunterstützung. Sie erfassen, strukturieren und werten vom Kunden eingebrachte oder aus kundenseitigen Systemen übernommene Daten aus und stellen daraus Vorschläge, Übersichten, Auswertungen und Dokumente bereit.
Kein Modul trifft rechtsverbindliche oder betrieblich verbindliche Entscheidungen. Sämtliche Entscheidungen über Freigaben, Durchführung und Verwendung der Ergebnisse trifft ausschließlich der Kunde durch dazu berechtigte Personen. Die Software entbindet den Kunden nicht von seinen betrieblichen Sorgfaltspflichten sowie von seinen lebensmittel-, hygiene-, produkt-, arbeitsschutz- und verpackungsrechtlichen Pflichten; deren Einhaltung verantwortet allein der Kunde.
Die Qualität sämtlicher Ergebnisse hängt maßgeblich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kunden eingebrachten oder übernommenen Daten ab. Eine Beschaffenheit dahingehend, dass Ergebnisse in einem bestimmten Sinne optimal, wirtschaftlich vorteilhaft, vollständig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind, ist nicht vereinbart.
7.2 Produktionsplanung
Die Software übernimmt keine Steuerungs-, Regelungs-, Überwachungs- oder Sicherheitsfunktion. Sie greift nicht unmittelbar in Maschinen, Anlagen oder Prozessleitsysteme ein und ist nicht dafür bestimmt, sicherheits-, hygiene- oder qualitätsrelevante Abschaltungen, Sperren oder Freigaben auszulösen. Für den Betrieb von Maschinen und Anlagen einschließlich der zugehörigen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ist allein der Kunde verantwortlich.
Die Entscheidung über die Freigabe und die tatsächliche Durchführung der Produktion trifft ausschließlich der Kunde. Der Kunde prüft Planungsergebnisse und Auswertungen vor ihrer Umsetzung auf Plausibilität und Eignung für den konkreten Anwendungsfall.
7.3 Verpackungskonformität (PPWR)
Das Modul unterstützt den Kunden bei der Erstellung, Freigabe, Verwaltung und Aufbewahrung von Konformitätsdokumentation. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung und keine Konformitätsbewertung. Der Anbieter schuldet keine Rechts- oder Konformitätsberatung.
Dies gilt für alle Funktionen des Moduls unabhängig davon, ob sie regelbasiert, KI-gestützt oder manuell erfolgen, insbesondere für die regelbasierte Grenzwertprüfung, die Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen, die Dokumentenerzeugung und den Behördenexport. Ergebnisse dieser Funktionen sind unverbindliche Hinweise und Vorbereitungen; sie stellen keine Feststellung der Konformität dar.
Die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Konformität der erzeugten Konformitätserklärungen und sonstigen Nachweise sowie deren Verwendung gegenüber Behörden, Kunden und sonstigen Marktteilnehmern verantwortet allein der Kunde. Der Kunde ist ferner allein verantwortlich für die zutreffende Zuordnung von Materialien, Komponenten und Lieferantenangaben, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder seinen Lieferanten eingebrachten Angaben sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Die im Modul hinterlegten gesetzlichen Anforderungen und Grenzwerte werden vom Anbieter gepflegt. Der Anbieter aktualisiert sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Softwareanbieters nach Maßgabe der ihm bekannten Rechtslage. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität und Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Rechtslage sowie mit deren Auslegung durch Behörden und Gerichte wird nicht übernommen; dies gilt insbesondere für Änderungen der Rechtslage, die nach der jeweils bereitgestellten Programmversion in Kraft treten oder bekannt werden. Der Kunde bleibt verpflichtet, die für ihn maßgeblichen rechtlichen Anforderungen eigenverantwortlich zu ermitteln und die Konformitätserklärungen vor Freigabe auf Übereinstimmung mit diesen zu prüfen. Ergänzend gilt § 5a Abs. 3 und Abs. 4 dieser AGB.
7.4 Qualitätsmanagement (QM) und Kommunikation / Chat
Das QM-Modul stellt Vorlagen und Erfassungsfunktionen für Prüf- und Mängelberichte bereit. Es ersetzt keine Prüfung, Messung, Bewertung oder Freigabe durch den Kunden und trifft keine Qualitätsentscheidung. Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit der Berichte sowie die daraus abzuleitenden Maßnahmen verantwortet allein der Kunde.
Die Chat-Funktion dient der internen Kommunikation. Eine maschinelle Übersetzung erfolgt automatisiert und ohne inhaltliche Prüfung; für die Richtigkeit von Übersetzungen wird keine Gewähr übernommen. Sicherheits-, hygiene- oder qualitätsrelevante Anweisungen sind nicht über die Chat-Funktion zu erteilen, soweit deren zutreffendes Verständnis nicht anderweitig sichergestellt ist.
AVV – Auftragsverarbeitungsvertrag (DSGVO): https://planpakt.de/avv Sub-Prozessoren-Verzeichnis: https://planpakt.de/subprozessoren